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Rechtliche Grundlagen
Luftdichtheit ist Ihr gutes Recht.
Die dauerhafte luftdichte Ausführung von Bauteilen und Anschlüssen entsprechend dem Stand der Technik wird in der DIN 4108-7 schon seit Anfang der achtziger Jahre gefordert.
Daher sind luftdichte Bauteile unaufgefordert von Handwerkern und Architekten zu planen und auszuführen.
Abweichungen der Werkleistung von den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst begründen grundsätzlich deren Mangelhaftigkeit und damit gleichzeitig Gewährleistungsansprüche des Bauherren.
Leckagen in der Gebäudehülle sind ein echter Mangel.
Durch die undichten Stellen kann es nicht nur unangenehm ziehen, sie verschwenden auch Energie und verursachen sogar schwere Bauschäden.
Je früher man Fehlstellen aufspürt, desto rascher und zuverlässiger lassen sie sich beseitigen.
Werden diese Mängel erst bei der Bauabnahme am Ende der Bauphase entdeckt, gestaltete sich die Reparatur meist komplizierter und kostenintensiver.
Die Verkleidungen und Einbauten müssen wieder entfernt werden, die Tapeten und Farben werden zerstört.
Zwar muss der Bauherr für dieses Nachbessern meist nichts zahlen, weil die Handwerker zum Nachbessern verpflichtet sind.
( Stand der Technik = jeder Bauherr hat ein Recht auf ein luftdichtes Gebäude)
Doch können die Arbeiten sich so aufwendig gestalten, dass sich der geplante Einzugstermin verzögert.
Muss die alte Wohnung aufgrund des gekündigten Mietverhältnisses geräumt werden, kann es unangenehm werden.
Wenn die Baufirma nicht mitspielt, sollen Bauleute daher selbst die Initiative ergreifen und eine erste, frühzeitige Leckagesuche im Rohbau beauftragen.
So spart man Geld und Nerven.
Bei allen durch uns betreuten Neubaumaßnahmen wird der Blower Door-Test als Mittel der Qualitätskontrolle standardmäßig im Rohbauzustand und als Abschlussmessung eingesetz.
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